… laut, aber nicht zu laut (bitte).

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Ausgangssituation

Ein Jeder von uns hat sie an seinem Bike: die Hupe.
Ein Jeder von uns kennt die Situation: Hupe zu leise.
Ein Jeder von wünscht sich: eine laute Hupe.

An dieser Stelle der Klassiker: … ABER … !

ABER bedeutet, dass sich ein jeder von uns nicht irgendein „Kram von Hupe“ von Sonsta-wo-her mit möglichst hoher Dezibel-Leistung (dB (A)) ans Mopped schrauben kann. Auch dafür gibts in Deutschland Regeln – klar.

Die Hupe am Bike unterliegt in diesem Fall den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 StVZO: Einrichtungen für Schallzeichen

Gesetzliche Vorgaben

§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen (StVZO)

(ugs. „Hupe“, ein zusammenfassender Auszug)

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StVZO
Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.

§ 55 Abs. 1 Satz 2 StVZO
Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(Anmerkung: Damit sind Schallwechselzeichen „Einsatzhorn“ (vgl. § 55 Abs. 3 StVZO) gemeint, welche bei verschiedenen Typen von Einsatzfahrzeugen u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, verwendet werden.)

§ 55 Abs. 2 Satz 1 StVZO
Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist.
(Anmerkung: Gleichschaltung von mehreren Signaleinrichtung ist erlaubt.)

§ 55 Abs. 2 Satz 2 StVZO
Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500mm (50cm) bis 1.500mm (1,5m) über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen.

§ 55 Abs. 2 Satz 3 StVZO
Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/

Zusammenfassung

  • e-Prüfzeichen ist erforderlich
  • Eine oder mehrere Hupen sind erlaubt
  • Einzeln oder gleichgeschaltetet Hupen sind erlaubt
  • gleichbleibende Grundfrequenz
  • technische Einrichtung (z.B. Vorschaltgeräte) für einen autom. Klangwechsel sind nicht erlaubt
  • maximale Lautstärke in Deutschland: 105 dB(A)
  • Messung der Lautstärke:
    • in 7m Entfernung in Fahrtrichtung
    • freie Fläche/Platz = keine Hindernisse oder diese Hindernisse mind. 14m entfernt
    • zwischen 0,5m und 1,5m vom Boden (optimaler Fall: auf gleicher Höhe der Hupe)
    • glatte Oberfläche
    • bei Windstille

Jeder Verkehrsteilnehmer ist für sich, sein Fahrverhalten und den technischen Zustand seines Motorrads selbst verantwortlich.

Fahrt immer rücksichtsvoll, vorausschauend, respektvoll und mit angemessener Geschwindigkeit.



* Dies ist eine rechtsunverbindliche Information. (letzter Aktualisierung hier: 05/2024)

* Die oben angeführte Information beruht auf eigenen Erfahrungen und Recherchen. Jeder haftet selbst für evtl. durch den Einbau entstandene Schäden.

* Der D.O.C. Rhein-Ruhr übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf dieser oder einer anderen hier zitierten Seite. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden! Es gelten die Gesetze / Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

Unsere Quelle(n):
– Internet-Recherche
– eigene Erfahrungen

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