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Punkte-Wissen

Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Auszug)

§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem

Abs. 1 bis Abs. 3 […]

Abs. 4: Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

Abs. 5

Satz 1: Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

  1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
  2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
  3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Satz 2: Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird

Satz 3: In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Satz 4: Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Satz 5: Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat.

Satz 6: Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen

  1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
  2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Satz 7: Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

Abs. 6 […]

Abs. 7

Satz 1: Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Satz 2: Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Abs. 8 bis 13 […]


Das Fahreignungsregister (FAER) (Auszug)

Tilgungsfristen

Die Tilgungsfristen gelten für jeden Verstoß gesondert und auch dann, wenn ein weiterer Verstoß hinzukommt.

Die Tilgungsfrist beginnt für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils.

Für 1 Punkt: Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt zweieinhalb Jahre (2,5 Jahre).

Für 2 Punkte: Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre (5 Jahre).

Für 3 Punkte: Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren (10 Jahren).

Euren aktuellen Punktestand könnt ihr kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen – ext. Link: hier


Führerschein ≠ Fahrerlaubnis

Führerschein ist nicht gleich Fahrerlaubnis; aber warum???
Wenn Du ohne Fahr­erlaubnis fährst, hast Du keine staatliche Zulassung, ein Kfz im Straßen­verkehr zu bewegen.
Beim Fahren ohne Führer­schein hast Du während der Fahrt das Doku­ment nicht dabei, das Deine Fahr­erlaubnis nachweist.

Kurz erklärt:
Die Fahrerlaubnis ist eine behörd­liche Genehmigung. Sie gestattet es euch, ein Kraft­fahr­zeug im öffent­lichen Straßen­verkehr zu steuern (siehe: FeV).
Der Führerschein ist ein amt­liches Doku­ment. Er bescheinigt, dass ihr eine gültige Fahr­erlaubnis für eine oder mehrere Fahrzeug­klassen (z.B. Pkw, Motor­rad, Lkw) besitzt. In jeder Klasse gibt es weitere Unter­klassen, die sich zum Bei­spiel nach Gewicht oder Leistung unter­scheiden. Wer die Fahr­prüfung be­standen hat, erhält den Führer­schein als „Besitz­urkunde“ über die Fahr­erlaubnis.

Wo steht es?
Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes. Die StVZO befindet sich derzeit (und auch schon etwas länger) in einer Überarbeitung.
Seit dem 01.01.1999 gelten die §§ 1 – 15 StVZO (Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr) nicht mehr. Dafür wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen und ist seither gültig.

Beschreibung [und TBNR]Strafe1PunkteFahrverbot
Führerschein nicht dabei – [204100]10 €
Führerschein nicht (z.B. an die Polizei) ausgehändigt – [204106]10 €
Sie lieferten Ihren Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab – [225100]25 €
Information *

1 ggf. zzgl. Auslagen und Bearbeitungsgebühr(en)


Jeder Verkehrsteilnehmer ist für sich, sein Fahrverhalten und den technischen Zustand seines Motorrads selbst verantwortlich.

Fahrt immer rücksichtsvoll, vorausschauend, respektvoll und mit angemessener Geschwindigkeit.



* Dies ist eine rechtsunverbindlich Information. (letzter Aktualisierung hier: 02/2024)

* Der D.O.C. Rhein-Ruhr übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf dieser oder einer anderen hier zitierten Seite. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden! Es gelten die Gesetze / Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

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