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Bußgeldkatalog (Auszug zum Thema „Kennzeichen“)
Beschreibung [und TBNR] | Bußgeld | Punkte |
fehlende Hauptuntersuchung (HU) – [329006] | 10 € | keine |
mit nicht entstempelten Kennzeichen fahren – [329024] | 15 € | keine |
fahren ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum – [804606] | 40 € | keine |
Fahren außerhalb der Saison mit Saisonkennzeichen – [809100] | 50 € | keine |
Motorrad mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher Straße abgestellt [809106] | 40 € | keine |
Hinteres Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften – [810100] | 10 € | keine |
Das Kennzeichen befindet sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand (Dieser „Zustand“ wird durch die Polizei festgestellt) – [812100, 812112] Dies kann z.B. auch schon der falsche, zu steile Winkel sein. | ab 10 € | keine |
Das Kennzeichen war mit Glas, Folie oder Ähnlichem abgedeckt – [812618] | 65 € | keine |
Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften – [812118] | 10 € | keine |
Quelle: www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_09_2023.pdf
Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV (Auszug)
§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (und § 10 Besondere Kennzeichen; Saison- und H-Kennzeichen)
Abs. 1 […]
Abs. 2
Satz 1: Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein.
Satz 2 bis 4: […]
Abs. 3 […]
Abs. 4
Satz 1: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Satz 2: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Abs. 5
Satz 1: Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
Satz 2: […]
Satz 3: […] bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
Abs. 6
Satz 1: Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
Nr. 1 […]
Nr. 2 bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG1 sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
Abs. 7
Satz 1: Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben […] und den Anbauvorschriften der Regelung Nummer 48 der UNECE […] hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen […] in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht.
Abs. 8 bis 14 […]
Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de
1 Diese Richtlinie definiert, welche Voraussetzungen ein zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeug generell erfüllen muss, damit dieses dem Grundsatz nach für den Straßenverkehr überhaupt zugelassen werden kann. Kurz: technische Mindeststandards damit das zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeug sicher ist. Das könnte für alle künftigen Bike-Bauer unter uns interessant sein.
RICHTLINIE 2009/62/EG – Anhang I (Auszug)
Nr. 1. und 2. […]
Nr. 3. Neigung
Nr. 3.1 Das hintere Kennzeichen
Nr. 3.1.1. muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen
Nr. 3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um max. 30° ggü. der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
Nr. 3.1.3. darf bei unbeladenem Fahrzeug um max 15° ggü der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.
Nr. 6 Geometrische Sichtbarkeit
Nr. 6.1 Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, …
… der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/
Jeder Verkehrsteilnehmer ist für sich, sein Fahrverhalten und den technischen Zustand seines Motorrads selbst verantwortlich.
Fahrt immer rücksichtsvoll, vorausschauend, respektvoll und mit angemessener Geschwindigkeit.

* Dies ist eine rechtsunverbindliche Information. (letzter Aktualisierung hier: 05/2022)
* Der D.O.C. Rhein-Ruhr übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf dieser oder einer anderen hier zitierten Seite. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden! Es gelten die Gesetze / Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
* Quellen: www.gesetze-im-internet.de & https://eur-lex.europa.eu
* Quelle: www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_09_11_2021.pdf
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