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Kennzeichen

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Bußgeldkatalog (Auszug zum Thema „Kennzeichen“)

Beschreibung [und TBNR]BußgeldPunkte
fehlende Hauptuntersuchung (HU) – [329006]10 €keine
mit nicht entstempelten Kennzeichen fahren – [329024]15 €keine
fahren ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum – [804606]40 €keine
Fahren außerhalb der Saison mit Saisonkennzeichen – [809100]50 €keine
Motorrad mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher
Straße abgestellt – [809106]
40 €keine
Hinteres Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften – [810100]10 €keine
Das Kennzeichen befindet sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand
(Dieser „Zustand“ wird durch die Polizei festgestellt) – [812100, 812112]
Dies kann z.B. auch schon der falsche, zu steile Winkel sein.
ab 10 €keine
Das Kennzeichen war mit Glas, Folie oder Ähnlichem abgedeckt – [812618]65 €keine
Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften – [812118]10 €keine
Information *

Quelle: www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_09_2023.pdf


Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV (Auszug)

§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (und § 10 Besondere Kennzeichen; Saison- und H-Kennzeichen)

Abs. 1 […]

Abs. 2

Satz 1: Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein.

Satz 2 bis 4: […]

Abs. 3 […]

Abs. 4

Satz 1: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Satz 2: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Abs. 5

Satz 1: Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

Satz 2: […]

Satz 3: […] bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Abs. 6

Satz 1: Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens müssen folgenden Vorgaben entsprechen:

Nr. 1 […] (land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge)

Nr. 2 bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen) den Anforderungen des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 (dort Seite 86 – Auszug siehe unten) der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Nr. 3 & 4 […]

Abs. 7

Satz 1: Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben […] und den Anbauvorschriften der Regelung Nummer 48 der UNECE […] hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen […] in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht.

Abs. 8 und 9 […]

Abs. 10

Satz 1: Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

Abs. 11 […]

Abs. 12

Satz 1: Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 Satz 1 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.

Abs. 13 & 14 […]

Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de

1 Diese Richtlinie definiert, welche Voraussetzungen ein zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeug generell erfüllen muss, damit dieses dem Grundsatz nach für den Straßenverkehr überhaupt zugelassen werden kann. Kurz: technische Mindeststandards damit das zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeug sicher ist. Das könnte für alle künftigen Bike-Bauer unter uns interessant sein.


Verordnung (EU) Nr. 44/2014 – Anhang XIV (Auszug)

Nr. 1.2.: Die Fahrzeuge müssen über eine Stelle zur Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen verfügen.

Nr. 1.3.1.: Für Fahrzeuge der Klassen […] L3e […] gelten vordere amtliche Kennzeichen als ungeeignet, daher müssen diese Fahrzeuge keine entsprechenden Stellen aufweisen. (L3e-A1 bis A3 = Zweirädriges Kraftrad mit Hubraum über 50 cm³)

Nr. 1.5.1.1.1.: Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Rückspiegel nicht berücksichtigt werden. Die Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.

Fahrzeugebenen in der Übersicht
(grafische Darstellung)

Nr. 1.5.1.2.: Das Kennzeichen muss senkrecht zur (horizontalen) Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht werden.

Nr. 1.5.1.3.: Lage des Kennzeichens zur senkrechten (vertikalen) Querebene:

Nr. 1.5.1.3.1.: Die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten darf mindestens -15° und höchstens 30° betragen (vgl. Abb. 1)

Abb. 1 – Winkel der geometrischen Sichtbarkeit
(waagerechter/horizontaler Raumwinkel „Seitenansicht“)

Nr. 1.5.1.4.: Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche:

Nr. 1.5.1.4.1.: Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,20 m bzw. weniger als der Radius der Hinterräder über dem Boden betragen, falls dieser weniger als 0,20 m beträgt.

Nr. 1.5.1.4.2.: Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichenschilds und der Fahrbahn beträgt höchstens 1,50 Meter.

Nr. 1.5.1.5.: Geometrische Sichtbarkeit:

Nr. 1.5.1.5.1.: Das Kennzeichen muss im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:
► den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30° nach außen bilden (vgl. Abb. 2);
► der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
► der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

Abb. 2 – Winkel der geometrischen Sichtbarkeit
(vertikaler Raumwinkel „Draufsicht“)

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/


Jeder Verkehrsteilnehmer ist für sich, sein Fahrverhalten und den technischen Zustand seines Motorrads selbst verantwortlich.

Fahrt immer rücksichtsvoll, vorausschauend, respektvoll und mit angemessener Geschwindigkeit.



* Dies ist eine rechtsunverbindliche Information. (letzte Aktualisierung hier: 11/2023)

* Der D.O.C. Rhein-Ruhr übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf dieser oder einer anderen hier zitierten Seite. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden! Es gelten die Gesetze / Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

Unsere Quelle(n):
https://www.gesetze-im-internet.de
https://eur-lex.europa.eu
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_09_2023.pdf

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